Zwei Nachbarinnen im aargauischen U.________ streiten seit Jahren um Bäume und Sträucher, die zu nahe an der Grundstücksgrenze stehen. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht eine Buche auf dem Grundstück der einen Eigentümerin. Die andere Nachbarin verlangte, dass der Baum gefällt wird, weil er den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zur Grenze nicht einhält.
Entscheidend für den Fall war die Frage, wann die Buche gepflanzt wurde. Denn die kantonalen Vorschriften zu Baumabständen gelten erst seit dem 1. Januar 1912. Wäre die Buche älter, müsste sie nicht gefällt werden. Die Eigentümerin des Baumes berief sich auf eine Offerte einer Gartenbaufirma, die mithilfe eines Online-Tools das Alter des Baumes auf 130 bis 150 Jahre schätzte – was bedeuten würde, dass er vor 1912 gepflanzt worden wäre. Das Obergericht des Kantons Aargau liess diesen Beweis nicht gelten: Eine solche Schätzung über ein Internetwerkzeug sei nicht hinreichend überzeugend. Andere Beweismittel – etwa ein fachkundiges Gutachten, alte Landkarten oder historische Fotos – hatte die Eigentümerin nicht beigebracht. Das Obergericht verpflichtete sie deshalb zur Fällung der Buche.
Die Hauseigentümerin zog den Fall ans Bundesgericht. Sie argumentierte unter anderem, dass bei so alten Bäumen ein weniger strenger Beweismassstab gelten müsse – also nicht volle richterliche Überzeugung, sondern bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Zum einen hatte die Eigentümerin diesen Einwand in den kantonalen Verfahren nie vorgebracht und konnte ihn deshalb nicht erst vor Bundesgericht geltend machen. Zum anderen sei die Beweisschwierigkeit hier nicht grundsätzlicher Natur – es hätte durchaus zuverlässige Beweismittel gegeben, die aber nicht eingeholt wurden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die Hauseigentümerin muss die Buche fällen und trägt die Gerichtskosten von 2'500 Franken.