Symbolbild

Klage gegen Bilaterale III kommt nicht vor Gericht

Ein Mann wollte die Botschaft des Bundesrats zu den Bilateralen III anfechten. Seine Klage scheiterte, weil er die verlangten Verfahrenskosten nicht bezahlte.

Publikationsdatum: 09. Oktober 2026

Ein Schweizer reichte Ende März 2026 beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Einsprache gegen die Botschaft des Bundesrats zum Paket «Bilaterale III» ein. Die Behörde leitete die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiter, das dem Mann mitteilte, es fehle an einem anfechtbaren Rechtsakt. Eine Botschaft des Bundesrats kann laut Bundesverfassung grundsätzlich nicht auf dem Rechtsweg angefochten werden.

Das Bundesverwaltungsgericht verlangte vom Mann einen Kostenvorschuss von 800 Franken, damit das Verfahren überhaupt weitergeführt werden konnte. Gleichzeitig lehnte es sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Verfahrenskosten – ab, weil seine Klage als von vornherein aussichtslos galt. Der Mann bezahlte den Vorschuss trotz mehrfacher Fristerstreckung nicht und zog seine Eingabe auch nicht zurück. Daraufhin trat das Gericht auf seine Beschwerde nicht ein und auferlegte ihm Verfahrenskosten von 250 Franken.

Dagegen gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass er sich in seiner Eingabe nicht sachgerecht mit den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts auseinandersetzte. Statt konkret darzulegen, warum der vorinstanzliche Entscheid rechtlich falsch sei, beschränkte er sich darauf, seine eigene Sichtweise zu wiederholen und weitere staatliche Handlungen als mögliche Anfechtungsobjekte ins Spiel zu bringen. Eine solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Von einer Kostenerhebung wurde ausnahmsweise abgesehen. Zudem kündigte das Gericht an, ähnliche Eingaben in dieser Angelegenheit künftig formlos abzulegen – also ohne weiteres Verfahren zu den Akten zu nehmen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_524/2026

Zurück zur Hauptseite