Ein Waadtländer Bezirksgericht erklärte eine Aktiengesellschaft im Juni 2026 auf Antrag einer Gläubigerin für bankrott. Das Urteil wurde dem Verwalter der Gesellschaft am 8. Juli 2026 zugestellt. Damit begann eine zehntägige Frist zu laufen, innerhalb derer die Gesellschaft Einspruch erheben konnte. Diese Frist endete am Montag, 20. Juli 2026.
Die betroffene Gesellschaft reichte ihren Einspruch beim kantonalen Gericht ein – jedoch mit einem Poststempel vom 21. Juli 2026, also einen Tag zu spät. Das kantonale Gericht trat deshalb auf den Einspruch nicht ein. Die Gesellschaft wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und behauptete, ihr Verwalter habe den Brief noch am Abend des 20. Juli um 22:55 Uhr in einen Briefkasten eingeworfen. Als Beweis legte sie ein Foto vor, das eine Hand beim Einwerfen eines Briefumschlags zeigt – mit einem digitalen Zeitstempel vom 20. Juli.
Das Bundesgericht liess dieses Foto als Beweismittel nicht zu. Zum einen hätte die Gesellschaft bereits beim kantonalen Gericht auf die besondere Situation hinweisen und Beweise für die rechtzeitige Einreichung vorlegen müssen – was sie unterliess. Zum anderen ist ein einzelnes Foto grundsätzlich nicht geeignet, den rechtzeitigen Einwurf zu belegen: Es lässt weder erkennen, was der Umschlag enthielt, noch ob er tatsächlich zum angezeigten Zeitpunkt in den Briefkasten gelangte. Anders als eine Videosequenz beweise ein Standbild den Vorgang nicht mit der erforderlichen Sicherheit.
Das Bundesgericht bestätigte damit, dass die Konkurseröffnung rechtskräftig bleibt. Die Gesellschaft muss zudem die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen. Der Antrag, die Vollstreckung des Konkurses vorläufig zu stoppen, wurde damit gegenstandslos.