Das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen verweigerte einem Mann den Lernfahrausweis für Motorrad und Auto – gestützt auf ein verkehrsmedizinisches Gutachten vom Juni 2026. Der Mann wehrte sich dagegen und beantragte unter anderem, die Fahrsperre sofort und vorläufig aufzuheben. Sowohl die zuständige Rekurskommission als auch das Verwaltungsgericht St. Gallen lehnten diesen Antrag ab.
Daraufhin wandte sich der Mann wiederholt mit weiteren Eingaben an das Verwaltungsgericht und ans Bundesgericht. Er warf dem Verwaltungsgericht vor, unrechtmässig untätig zu bleiben und seine dringlichen Anliegen zu ignorieren. Bereits Anfang September 2026 war das Bundesgericht auf eine erste gleichartige Beschwerde nicht eingetreten – damals noch ohne Kosten zu erheben. Nur wenige Wochen später reichte der Mann erneut eine Beschwerde ein, diesmal mit einem «Ultimatum» an das Verwaltungsgericht und einer selbst erstellten «klinischen Risikomatrix» als vermeintlichem Beweis für eine Rechtsverweigerung.
Das Bundesgericht liess sich davon nicht überzeugen. Es stellte fest, dass der Mann zwar behaupte, das Verwaltungsgericht habe verfassungswidrig gehandelt, dies aber nicht konkret und nachvollziehbar begründe. Er setze sich nicht sachlich mit den Erklärungen des Verwaltungsgerichts auseinander und interpretiere diese teilweise offensichtlich falsch. Zudem gehe er in seiner Eingabe auf inhaltliche Fragen rund um den Lernfahrausweis ein – was im Rahmen einer Beschwerde wegen angeblicher Untätigkeit eines Gerichts unzulässig ist.
Da das Bundesgericht bereits in einem früheren Urteil auf die Begründungsanforderungen hingewiesen hatte, sah es diesmal keinen Grund mehr, auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Der Mann muss 300 Franken Gerichtskosten bezahlen. Zudem kündigte das Bundesgericht an, künftige ähnliche Eingaben in dieser Sache ohne weitere Bearbeitung abzulegen.