Ein Mann aus dem Kanton Neuenburg hatte im März 2026 beim kantonalen Gericht Beschwerde eingereicht. Weil er die verlangten Verfahrenskosten nicht bezahlte, wurde seine Beschwerde im Juni 2026 abgeschrieben. Dagegen wollte er sich beim Bundesgericht wehren – doch sein Rechtsmittel scheiterte im August 2026, weil er seine Eingabe nicht ausreichend begründet hatte und zudem nicht nachweisen konnte, dass er die Kosten tatsächlich nicht bezahlen konnte.
Daraufhin verlangte der Mann, das Urteil vom August 2026 zu überprüfen. Er machte geltend, das Gericht habe wichtige Teile seiner Eingabe schlicht übersehen. Ein solches Überprüfungsverfahren ist gesetzlich nur unter engen Voraussetzungen möglich – nämlich dann, wenn das Gericht einen im Dossier enthaltenen Sachverhalt versehentlich nicht berücksichtigt oder falsch gelesen hat.
Die Bundesrichter kamen jedoch zum Schluss, dass der Mann in Wirklichkeit keine echten Versehen des Gerichts aufzeigte. Stattdessen versuchte er lediglich, die rechtliche Beurteilung seiner früheren Eingabe erneut in Frage zu stellen und seine Argumente zu ergänzen oder umzuformulieren. Das aber ist kein zulässiger Grund für eine Überprüfung eines Bundesgerichtsurteils. Auch sein zweites Argument – wonach das Gericht seine Zahlungsunfähigkeit falsch beurteilt habe – betraf nach Ansicht der Richter eine rechtliche Frage und kein übersehenes Tatsachenelement.
Das Bundesgericht wies den Antrag ab und verweigerte dem Mann auch die unentgeltliche Rechtspflege, also die Befreiung von Gerichtskosten. Da sein Antrag von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, muss er die Verfahrenskosten von 800 Franken selbst tragen.