Ein Verurteilter aus dem Kanton Zürich wollte sich gegen seine Vorladung in den Strafvollzug wehren und zog seinen Fall bis vor das Bundesgericht. Um das Verfahren einzuleiten, hätte er jedoch einen Kostenvorschuss von 800 Franken einzahlen müssen – eine übliche Voraussetzung, damit das Gericht überhaupt tätig wird.
Das Bundesgericht setzte ihm zunächst eine Frist bis zum 14. September 2026, den Betrag zu überweisen. Als er dies nicht tat, erhielt er eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 28. September 2026. Das entsprechende Schreiben wurde ihm per Gerichtsurkunde zugestellt, jedoch mit dem Vermerk «nicht abgeholt» ans Gericht zurückgeschickt.
Das Gericht liess diesen Umstand nicht gelten. Wer ein Verfahren einleitet, ist verpflichtet, seine Post zu empfangen und dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Mitteilungen zugestellt werden können. Da der Verurteilte selbst das Verfahren angestossen hatte, galt das nicht abgeholte Schreiben rechtlich als zugestellt und zur Kenntnis genommen.
Weil der Kostenvorschuss bis zum Ablauf der Nachfrist nicht einging, trat das Bundesgericht auf den Fall gar nicht erst ein. Zusätzlich wurden dem Verurteilten Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt.