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Tinnitus-Opfer kann Einstellung des Verfahrens nicht anfechten

Ein Mann erstattete Anzeige, nachdem ihm jemand am Bahnhof Winterthur ein Gerät ans Ohr hielt. Das Bundesgericht tritt auf seine Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 12. Oktober 2026

Im April 2024 wurde ein Mann am Hauptbahnhof Winterthur von hinten von einer unbekannten Person angegangen. Diese soll ihm ein Mobiltelefon oder ein ähnliches Gerät ans rechte Ohr gehalten haben, das einen lauten, tiefen Ton abgab. Der Mann erlitt dadurch nach eigenen Angaben leichte Schmerzen und einen Tinnitus im rechten Ohr. Er erstattete Strafanzeige wegen einfacher Körperverletzung.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte das Verfahren ein, weil die Ermittlungen keine ausreichenden Ergebnisse lieferten. Der Betroffene wehrte sich dagegen zunächst beim Zürcher Obergericht – ohne Erfolg. Anschliessend gelangte er ans Bundesgericht und verlangte unter anderem, dass der Fall neu beurteilt und der Tinnitus als schwere Körperverletzung eingestuft werde.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Wer als Opfer gegen die Einstellung eines Strafverfahrens vorgeht, muss darlegen, welche konkreten Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche er geltend machen will. Der Betroffene äusserte sich dazu mit keinem Wort. Das Gericht prüfte zwar, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung so schwerwiegend sei, dass ein Genugtuungsanspruch offensichtlich bestehe – verneinte dies aber. Der Mann selbst beschrieb den Tinnitus als bloss «nervig» und gab an, keine psychischen Folgeprobleme zu haben. Auch ein ärztlicher Bericht des Universitätsspitals Zürich änderte daran nichts: Er befasste sich hauptsächlich mit einem seit Jahren bestehenden linksseitigen Tinnitus und erwähnte den rechtsseitigen nur am Rande.

Der Betroffene muss nun die Gerichtskosten von 1'200 Franken tragen. Das Verfahren bleibt damit eingestellt, und die unbekannte Täterschaft wird nicht weiter strafrechtlich verfolgt.

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Urteilsnummer: 7B_970/2025

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