Ein 1969 geborener Mann aus dem Kanton Freiburg war seit 2022 ohne Arbeit und bezieht seit Mitte 2024 Sozialhilfe. Er ist geschieden und hat zwei Kinder, die er abwechselnd betreut. Für die Steuerjahre 2022 und 2023 wurden ihm Staats- und Gemeindesteuern von mehreren tausend Franken veranlagt. Die kantonale Finanzdirektion gewährte ihm bereits einen teilweisen Erlass – die Bundessteuern wurden vollständig gestrichen, die Kantonssteuern teilweise reduziert. Der Mann wollte jedoch auch die verbleibenden Staats- und Gemeindesteuern von rund 5'600 Franken nicht bezahlen müssen.
Das Kantonsgericht Freiburg wies sein Gesuch ab. Es stellte zwar fest, dass der Mann sich tatsächlich in einer finanziellen Notlage befindet. Dennoch verweigerte es den weiteren Erlass: Im Jahr 2022 hatte der Mann ein Einkommen von rund 71'800 Franken, im Jahr 2023 noch rund 52'800 Franken. Nach Abzug der Lebenshaltungskosten verblieb ihm in beiden Jahren ein monatlicher Überschuss – 2022 rund 1'500 Franken pro Monat, 2023 rund 640 Franken. Wer trotz solcher Überschüsse keine Rücklagen für die Steuern bildet, hat nach dem Gesetz keinen Anspruch auf Erlass.
Vor Bundesgericht wollte der Mann grundsätzlich klären lassen, ob ein Steuererlass nicht nur dann verweigert werden darf, wenn rein rechnerisch ein Überschuss bestand, sondern ob zusätzlich geprüft werden müsse, ob die Mittel auch tatsächlich und dauerhaft verfügbar gewesen seien. Die Richter verneinten dies klar: Das Gesetz sehe eine solche zusätzliche Prüfung nicht vor. Wer in der betreffenden Steuerperiode über ausreichende Mittel verfügte, um Rücklagen zu bilden, gilt als nicht erlasswürdig – unabhängig davon, wie sich die Situation später entwickelt hat.
Das Bundesgericht bestätigte damit die Haltung des Kantonsgerichts vollumfänglich. Da der Mann jedoch mittellos ist und die aufgeworfene Rechtsfrage bis dahin ungeklärt war, wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.