Ein Mann hatte gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Neuenburg Beschwerde eingereicht, das einen Streit mit der Caisse de pension SPS et Jelmoli betraf. Das Bundesgericht forderte ihn auf, bis zum 9. Juli 2026 einen Kostenvorschuss von 500 Franken zu leisten – eine übliche Voraussetzung, damit ein Verfahren überhaupt behandelt wird.
Der Mann beantragte stattdessen unentgeltliche Rechtspflege, also die Befreiung von Verfahrenskosten. Dieses Gesuch wurde abgelehnt, weil seine Klage von vornherein wenig Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gericht setzte ihm daraufhin eine letzte, nicht verlängerbare Frist bis zum 25. August 2026, um den Vorschuss zu bezahlen. Gleichzeitig wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Klage sonst nicht behandelt werde.
Am 17. August 2026 reichte der Mann eine ergänzende Eingabe ein und stellte erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Beides nützte ihm nichts: Die ergänzende Eingabe wurde nicht berücksichtigt, weil die Frist zur Einreichung von Unterlagen bereits abgelaufen war. Das erneute Gesuch um Kostenbefreiung scheiterte ebenfalls, weil der Mann keine neuen Tatsachen oder Beweise vorlegte, die eine andere Beurteilung gerechtfertigt hätten.
Da der Kostenvorschuss bis zum Ablauf der letzten Frist nicht bezahlt wurde, trat das Bundesgericht auf die Klage nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der Umstände ausnahmsweise verzichtet.