Symbolbild

Verurteilter Vergewaltiger muss Haftstrafe jetzt antreten

Ein wegen Vergewaltigung Verurteilter wollte den Strafantritt weiter hinausschieben. Die obersten Richter lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 12. Oktober 2026

Das Zürcher Obergericht hatte den Mann 2023 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nachdem das Bundesgericht seine Beschwerde gegen das Urteil im Oktober 2025 abgewiesen hatte, forderte der Kanton Zürich ihn auf, die Strafe im Februar 2026 anzutreten. Der Verurteilte beantragte jedoch wiederholt einen Aufschub – zuletzt bis mindestens November 2026.

Zur Begründung verwies er auf seine familiäre Situation: Seine Lebenspartnerin studiere Rechtswissenschaften, ein Betreuungsplatz für die gemeinsame, noch sehr junge Tochter fehle, und der Tod der Mutter der Partnerin verschärfe die Lage zusätzlich. Sein Wegfall als Betreuungsperson und Einkommensträger bringe die Familie in ernsthafte Schwierigkeiten. Zudem machte er geltend, die Vorinstanz habe den Strafantritt so knapp angesetzt, dass ihm kaum Zeit geblieben sei, beim Bundesgericht um einen vorläufigen Aufschub zu ersuchen.

Die Bundesrichter wiesen diese Argumente zurück. Sie hielten fest, dass zwischen dem Urteil des Bundesgerichts vom Oktober 2025 und dem angesetzten Strafantritt im August 2026 mehr als zehn Monate lagen – genug Zeit, um private und berufliche Angelegenheiten zu regeln. Die Trennung von der Familie und der Wegfall des Einkommens seien zwar belastend, gehörten aber zu den üblichen Folgen einer Freiheitsstrafe. Auch das Alter der Tochter ändere daran nichts Wesentliches: Ob der Vater wenige Monate früher oder später ins Gefängnis gehe, mache für das Kind keinen grundlegenden Unterschied, da die mehrjährige Abwesenheit in jedem Fall in ihre frühe Kindheit falle.

Die Richter betonten zudem das erhebliche öffentliche Interesse an einem zeitnahen Vollzug rechtskräftiger Strafen – gerade bei schweren Delikten wie Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Die familiären Belastungen überwögen dieses Interesse nach der bereits langen Vorbereitungszeit nicht. Der Verurteilte muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_1032/2026

Zurück zur Hauptseite