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Firmen scheitern mit Strafanzeige wegen fehlender Unterschrift

Vier Firmen reichten eine Strafanzeige ein, die nicht gültig unterzeichnet war. Die Nachfrist zur Korrektur liessen sie ungenutzt verstreichen.

Publikationsdatum: 13. Oktober 2026

Vier Aktiengesellschaften hatten im August 2023 Strafanzeige gegen 19 Personen erstattet und ihnen Betrug, Veruntreuung und weitere Delikte vorgeworfen. Die Berner Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte lehnte es im Juni 2024 ab, ein Strafverfahren zu eröffnen. Die vier Firmen erhoben dagegen Beschwerde beim Berner Obergericht – doch diese Beschwerde trug keine rechtsgültige Originalunterschrift, sondern offenbar nur eine kopierte oder eingescannte Unterschrift.

Das Obergericht setzte den Firmen daraufhin eine Nachfrist von fünf Tagen, um die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen. Die entsprechende Verfügung wurde eingeschrieben an die Adresse verschickt, die die Firmen selbst auf ihrer Beschwerdeschrift angegeben hatten. Laut dem Sendungsverfolgungsnachweis der Post wurde die Sendung am 3. Juli 2024 am Postschalter abgeholt. Da innerhalb der Nachfrist keine korrekt unterzeichnete Beschwerde einging, trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Die Firmen zogen den Fall ans Bundesgericht und machten geltend, die Nachfristverfügung sei nicht rechtsgültig zugestellt worden. Die Sendung sei an eine falsche Adresse gegangen und nicht von der zuständigen Person persönlich abgeholt worden. Zudem sei diese Person der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen und habe das Schreiben zunächst übersetzen lassen müssen – bis dahin sei die Frist bereits abgelaufen gewesen. Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten. Es hielt fest, dass die Vorinstanz die Sendung zu Recht an die von den Firmen selbst angegebene Adresse geschickt hatte. Ob die Sendung persönlich oder durch eine Drittperson abgeholt wurde, spiele keine entscheidende Rolle, da die Firmen selbst einräumten, dass der Verantwortliche über die Sendung informiert worden sei und somit die Möglichkeit gehabt hätte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Obergericht korrekt gehandelt hatte: Es hatte den Firmen ausdrücklich eine Nachfrist eingeräumt und sie auf die Folgen einer Versäumnis hingewiesen. Da der Mangel trotzdem nicht behoben wurde, war das Nichteintreten auf die Beschwerde rechtmässig und stellte keinen übertriebenen Formalismus dar. Die vier Firmen müssen die Gerichtskosten von 3000 Franken gemeinsam tragen.

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Urteilsnummer: 7B_912/2024

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