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Verurteilter bleibt wegen Schlägerei in der Tiefgarage schuldig

Ein Mann schlug bei einer Auseinandersetzung in einer Tiefgarage mit einem Holzstock auf sein Opfer ein. Seine Verurteilung wegen Raufhandels ist nun rechtskräftig.

Publikationsdatum: 13. Oktober 2026

Am Abend des 4. November 2022 lockte eine Gruppe von Männern das spätere Opfer in eine Tiefgarage in Urdorf, angeblich um eine «Angelegenheit von Halloween» zu klären. Dort kam es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung: Mehrere Personen schlugen auf den Mann ein, einer davon wiederholt mit einem Holzstock auf dessen Kopf. Das Opfer erlitt dabei mehrere Verletzungen, darunter eine Quetsch-Riss-Wunde am Hinterkopf, die ein forensisches Gutachten des Kantonsspitals Aarau mit dem Einsatz eines stabförmigen Gegenstands in Verbindung brachte.

Der Verurteilte bestritt seine Beteiligung an der Schlägerei von Anfang an. Er behauptete, er habe sich zur Tatzeit nicht in der Tiefgarage befunden, sondern sei beim Ausgang geblieben. Mehrere Kollegen sagten zu seinen Gunsten aus, darunter einer, der angab, den Verurteilten die ganze Zeit im Blick gehabt zu haben. Das Obergericht des Kantons Aargau hielt diese Entlastungsaussagen jedoch für unglaubhaft: Die Schilderungen seien widersprüchlich, teils übertrieben sicher und deuteten auf Absprachen hin. Auch eine Snapchat-Nachricht vom Folgetag, in der ein Mitbeschuldigter seine Kollegen aufforderte, das zu sagen, «was ich dir gesagt habe», nährte diesen Verdacht.

Demgegenüber stufte das Obergericht die Aussagen des Opfers als konstant, detailreich und glaubwürdig ein. Zwei weitere Zeugen bestätigten unabhängig voneinander, den Verurteilten nach der Schlägerei mit einem Holzschläger in der Hand aus der Tiefgarage kommen gesehen zu haben. Einer der Zeugen kannte den Verurteilten noch aus der Schulzeit und schloss eine Verwechslung aus. Das Verletzungsbild stimmte mit den Schilderungen des Opfers überein.

Das Bundesgericht bestätigte nun das Urteil des Obergerichts. Es kam zum Schluss, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden sei. Der Verurteilte hatte geltend gemacht, die Beweise seien falsch gewichtet worden – doch das Gericht befand, er habe lediglich seine eigene Sichtweise dargelegt, ohne aufzuzeigen, dass das Gesamtergebnis offensichtlich unhaltbar wäre. Die bedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten mit drei Jahren Probezeit sowie eine Busse von 1000 Franken bleiben damit bestehen.

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Urteilsnummer: 6B_879/2025

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