Ein 1974 geborener Kosovare lebt seit 1997 in der Schweiz. Nach einer Heirat erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die nach der Scheidung 2005 jedoch nicht verlängert wurde. 2019 wurde er wegen gewerbsmässigen Diebstahls, betrügerischer Nutzung einer Datenverarbeitungsanlage, einfacher Körperverletzung und Hausfriedensbruchs zu 20 Monaten Gefängnis verurteilt und für sieben Jahre des Landes verwiesen. Seit 2021 war er verpflichtet, die Schweiz zu verlassen.
Trotz mehrfacher Aufforderungen und gesetzter Fristen weigerte sich der Mann konsequent, in den Kosovo zurückzukehren. Er berief sich dabei stets auf seinen Gesundheitszustand – unter anderem Rückenprobleme, Depressionen, eine Lungenembolie sowie ein neu diagnostiziertes Herzleiden. Drei Gesuche um Aufschub der Ausweisung wurden abgewiesen. Ein psychiatrisches Gutachten vom August 2025 kam zum Schluss, dass seine Erkrankungen einer Rückkehr nicht grundsätzlich entgegenstehen, sofern bestimmte Begleitmasnahmen getroffen werden.
Am 22. Juni 2026 wurde der Mann in Ausschaffungshaft genommen, nachdem er bei einer polizeilichen Befragung erneut erklärt hatte, die Schweiz nicht verlassen zu wollen. Das Walliser Kantonsgericht bestätigte die Haft für maximal drei Monate. Dagegen wehrte er sich bis vor Bundesgericht und verlangte seine sofortige Freilassung. Am 19. August 2026 wurde er in den Kosovo ausgeschafft, bevor das Bundesgericht entschied.
Die Bundesrichter wiesen die Beschwerde trotzdem materiell ab. Sie hielten fest, dass die Abschiebehaft rechtmässig und verhältnismässig war: Der Mann habe durch sein Verhalten über Jahre hinweg klar gezeigt, dass er nicht freiwillig ausreisen würde. Auch seine Herzprobleme – darunter eine Aortenklappeninsuffizienz mit Operationsindikation – standen der Ausschaffung nicht entgegen, da eine medizinische Versorgung im Kosovo möglich sei und kein Arztbericht den Transport als undurchführbar bezeichnet hatte. Eine Verletzung des Verbots unmenschlicher Behandlung gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention verneinten die Richter ebenfalls.