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Invalider erhält keine IV-Rente – Gesundheitszustand hat sich nicht verändert

Ein Mann verlor 2018 seine IV-Rente. Seine Neuanmeldung scheitert, weil Gutachter keine echte Verschlechterung seines Zustands feststellten.

Publikationsdatum: 13. Oktober 2026

Der heute 61-jährige Mann hatte ab 2002 zunächst eine halbe, dann eine ganze IV-Rente bezogen. Im Rahmen einer Überprüfung hob die IV-Stelle des Kantons Aargau die Rente 2018 auf – gestützt auf ein Gutachten, das aus neurologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten bescheinigte. Sowohl das kantonale Versicherungsgericht als auch das Bundesgericht bestätigten diese Rentenaufhebung damals.

Im Mai 2020 meldete sich der Mann erneut bei der IV an. Die Behörde holte daraufhin mehrere Gutachten ein, darunter ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten aus dem Jahr 2022. Die zuständige Neurologin stellte dabei eine chronische Schädigung des Nervs L5 rechts fest und schätzte die Arbeitsfähigkeit des Mannes auf maximal 30 Prozent – deutlich tiefer als das frühere Gutachten. Allerdings hielt dieselbe Gutachterin ausdrücklich fest, dass sich der neurologische Zustand seit Jahren nicht verändert habe und keine Verschlechterung in den letzten Jahren erkennbar sei.

Genau dieser Punkt wurde zum entscheidenden Knackpunkt: Für eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs reicht es nicht aus, dass ein neues Gutachten zu einer anderen Einschätzung gelangt. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der tatsächliche Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung wesentlich verändert hat. Eine bloss abweichende ärztliche Beurteilung desselben Sachverhalts begründet keinen solchen Revisionsgrund. Das Versicherungsgericht Aargau und nun auch das Bundesgericht kamen deshalb zum Schluss, dass kein Anspruch auf eine neue IV-Rente besteht.

Der Mann hatte zudem argumentiert, das frühere Gutachten von 2017 habe seinen Zustand falsch beurteilt. Die Richter hielten dazu fest: Sollte die damalige Beurteilung tatsächlich fehlerhaft gewesen sein, hätte dies mit einem speziellen Revisionsgesuch gegen das damalige Bundesgerichtsurteil geltend gemacht werden müssen. Im vorliegenden Verfahren spielt dieser Einwand keine Rolle. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_23/2026

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