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Häftling darf Telefongespräche mit seinem Sohn führen

Ein Häftling wollte seinen Sohn anrufen – das Gericht verweigerte dies viermal ohne Begründung. Die Richter hoben alle vier Entscheide auf.

Publikationsdatum: 13. Oktober 2026

Ein Häftling im Kanton Waadt beantragte zwischen Mai und Juli 2026 viermal die Erlaubnis, seinen Sohn telefonisch zu kontaktieren. Die zuständige Instanz – die Verfahrensleitung des Waadtländer Kantonsgerichts – lehnte alle vier Gesuche ab. Die Ablehnungen erfolgten auf einem Formular, auf dem lediglich das Kästchen «abgelehnt» angekreuzt war. Eine inhaltliche Begründung fehlte vollständig.

Der Häftling wehrte sich gegen alle vier Entscheide und gelangte ans Bundesgericht. Er machte geltend, die Ablehnungen seien unzulässig, weil sie weder sachlich noch rechtlich begründet worden seien. Die Verfahrensleitung räumte selbst ein, dass die Entscheide «keine Ablehnungsgründe» enthielten. Sie argumentierte jedoch, der Häftling kenne die Gründe bereits aus einem früheren Verfahren. Dieses Argument liessen die Bundesrichter nicht gelten.

Das Bundesgericht stellte fest, dass alle vier Entscheide den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Behörden sind verpflichtet, ihre Entscheide zu begründen, damit die betroffene Person die Tragweite verstehen und sich dagegen wehren kann. Zwar darf eine Begründung auf frühere Dokumente verweisen – aber nur, wenn diese ausreichend detailliert sind und noch aktuell gelten. Das war hier nicht der Fall: Der einzige Verweis auf ein früheres Schreiben enthielt kaum relevante Informationen über das Strafverfahren oder die Haftumstände.

Die Bundesrichter hoben alle vier Entscheide auf und wiesen die Sache an die kantonale Instanz zurück, die nun neue, ordnungsgemäss begründete Entscheide fällen muss. Der Kanton Waadt muss zudem die Anwaltskosten des Häftlings in der Höhe von 1500 Franken übernehmen.

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Urteilsnummer: 7B_733/2026

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