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Verurteilter wegen Beleidigung scheitert mit neuem Anlauf vor Gericht

Ein Mann wurde wegen Beleidigung verurteilt und wollte das Urteil neu aufrollen lassen. Seine Eingabe ans höchste Gericht war jedoch ungenügend begründet.

Publikationsdatum: 13. Oktober 2026

Ein Genfer Gericht hatte einen Mann wegen Beleidigung schuldig gesprochen und ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 30 Franken sowie einer Busse von 120 Franken verurteilt. Der Verurteilte wollte dieses Urteil nicht akzeptieren und versuchte, das Verfahren neu aufzurollen. Er machte geltend, er sei eigentlich das Opfer in der ganzen Sache, und warf den Genfer Richtern vor, wichtige Elemente des Dossiers nicht ausreichend berücksichtigt zu haben.

Der Verurteilte erhob unter anderem Vorwürfe wegen Betrugs, Drohungen und Korruption gegen die andere beteiligte Person. Er behauptete zudem, diese habe seine Familie dazu angestiftet, den Gesundheitszustand eines Kindes falsch darzustellen, um staatliche Leistungen zu erschleichen. Ausserdem verwies er auf seinen schlechten psychischen Gesundheitszustand seit dem Unfall seines verstorbenen Vaters und erklärte, dieser habe seine Fähigkeit beeinträchtigt, das Verfahren ordnungsgemäss zu führen.

Die Genfer Berufungsinstanz hatte seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bereits für unzulässig erklärt. Dagegen gelangte der Verurteilte ans Bundesgericht. Dort scheiterte er jedoch ebenfalls: Seine Eingabe genügte den formellen Anforderungen nicht. Er setzte sich nicht mit der Begründung des kantonalen Gerichts auseinander und erklärte nicht, inwiefern dieses Recht verletzt haben soll. Stattdessen wiederholte er lediglich seine eigene Sichtweise auf den Fall.

Da die Eingabe offensichtlich unzureichend begründet war, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat – wurde ebenfalls abgewiesen, da die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Verurteilte muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 6B_497/2026

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