Das Kantonsgericht des Kantons Jura hatte den Verurteilten im Dezember 2025 wegen Drohungen, Nötigung, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Verleumdung, Beleidigung und Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Die Strafe belief sich auf 180 Tageseinheiten sowie eine Geldbusse von 1'200 Franken. Eine bedingte Strafe wurde ihm verweigert, weil er bereits vorbestraft war.
Der Verurteilte wollte dieses Urteil vor Bundesgericht anfechten und beantragte einen Freispruch oder zumindest eine deutliche Strafminderung. Sein Anwalt hatte das Urteil am 9. Februar 2026 erhalten; die Frist für eine Beschwerde lief damit am 11. März 2026 ab. Alle Eingaben nach diesem Datum – darunter mehrere Schreiben vom 27. März und vom 11. Juni 2026 – wurden als verspätet abgewiesen. Ein Gesuch um Fristerstreckung hatte das Gericht bereits Ende März abgelehnt.
Die einzige rechtzeitig eingereichte Eingabe vom 11. März 2026 war zudem inhaltlich zu knapp gehalten. Der Verurteilte rügte zwar, das Kantonsgericht habe die Aussagen der Hauptbetroffenen willkürlich gewürdigt – diese leide an Schizophrenie, weshalb ein psychiatrisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Er setzte sich aber nicht mit den ausführlichen Begründungen des Kantonsgerichts auseinander, das diesen Antrag bereits während des Verfahrens abgelehnt hatte. Auch seine weiteren Argumente – etwa zur Gleichbehandlung, zur Verweigerung der bedingten Strafe oder zur Entschädigung für unzulässige Haftbedingungen – genügten den formalen Anforderungen nicht.
Da die Eingabe teils verspätet, teils ungenügend begründet war, trat das Bundesgericht auf die gesamte Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Verurteilte muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.