Ein Mann war in einen Streit mit der Luzerner Arbeitslosenkasse verwickelt und wandte sich nach einem Kantonsgerichtsurteil aus dem Jahr 2024 mit zahlreichen Schreiben an verschiedene Behörden und den Regierungsrat. Er verlangte unter anderem Einsicht in ein internes Regierungsratsprotokoll. Die Behörden reagierten zunächst nicht auf sein Gesuch, woraufhin er beim Kantonsgericht Luzern eine Eingabe wegen Untätigkeit der Behörden einreichte.
Bevor das Kantonsgericht inhaltlich entscheiden konnte, teilte das zuständige Gesundheits- und Sozialdepartement dem Mann mit, dass ihm der Zugang zum Protokoll verweigert werde. Das Kantonsgericht erklärte daraufhin das Verfahren für erledigt, weil die Behörde nun reagiert hatte und der ursprüngliche Grund für die Eingabe – die Untätigkeit – weggefallen war. Den geleisteten Kostenvorschuss von 1'500 Franken erstattete das Gericht dem Mann zurück.
Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht und verlangte, das Kantonsgericht solle seine Eingabe inhaltlich prüfen. Während dieses Verfahrens fällte das Departement am 3. Juni 2026 einen förmlichen Entscheid, mit dem es auf sein Gesuch nicht eintrat. Gegen diesen Entscheid konnte der Mann wiederum beim Kantonsgericht Beschwerde einlegen – was er nach eigenen Angaben auch tat.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Mann damit bereits über einen anderen Weg Rechtsschutz erlangen konnte. Da zum Zeitpunkt seiner Eingabe ans Bundesgericht kein schutzwürdiges Interesse mehr bestand, trat es auf die Beschwerde nicht ein. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken hat der Mann zu tragen.