Das deutsche Zentrale Verbindungsbüro ersuchte die Schweizer Steuerverwaltung im Dezember 2025 um Amtshilfe in einem Steuerfall. Im Zentrum stand eine Schweizer Stiftung, deren Präsident und alleiniger Begünstigter in Deutschland wohnt und dort einer Steuerprüfung unterzogen wird. Die deutschen Behörden wollten Informationen über die Konten der Stiftung, um die Kapitaleinkünfte des Mannes steuerlich beurteilen zu können.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) entschied im Mai 2026, dass die Schweiz der deutschen Anfrage entsprechen und die verlangten Informationen für den Zeitraum von 2011 bis 2024 übermitteln müsse. Die Stiftung wehrte sich dagegen und zog den Fall zunächst vor das Bundesverwaltungsgericht – ohne Erfolg. Dieses bestätigte, dass die ESTV sich auf die Angaben der deutschen Behörden stützen durfte und die angeforderten Informationen für die Steuerprüfung voraussichtlich relevant seien.
Daraufhin gelangte die Stiftung ans Bundesgericht. Sie argumentierte, die deutschen Behörden hätten eine zentrale Behauptung – nämlich dass der Mann tatsächlich eine ständige Wohnstätte in Deutschland habe – nicht ausreichend belegt. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch gar nicht erst ein. Es hielt fest, dass die aufgeworfene Rechtsfrage zum sogenannten Vertrauensprinzip im internationalen Steueramtshilferecht bereits geklärt sei: Die Schweiz muss den Angaben eines ersuchenden Staates grundsätzlich vertrauen, solange keine konkreten und nachgewiesenen Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprechen. Solche Anhaltspunkte lagen nach Ansicht des Gerichts nicht vor.
Die Stiftung muss nun die Gerichtskosten von 5000 Franken tragen. Die Kontodaten werden an die deutschen Steuerbehörden übermittelt.