Deutschland führte eine Steuerprüfung gegen einen Mann durch, der in Deutschland als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig gilt, weil er dort mindestens eine ständige Wohnstätte haben soll. Die deutschen Behörden wandten sich Ende 2025 an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und verlangten Informationen über drei Stiftungen, bei denen der Mann Stiftungsratspräsident und zu 100 Prozent Begünstigter ist. Ziel war es, seine Kapitaleinkünfte steuerlich erfassen zu können.
Die ESTV entschied im Mai 2026, der deutschen Behörde die gewünschten Kontoinformationen für den Zeitraum von 2011 bis 2024 zu übermitteln. Der Betroffene wehrte sich dagegen und zog den Fall ans Bundesverwaltungsgericht. Er argumentierte, er habe in Deutschland keine ständige Wohnstätte und legte entsprechende Beweismittel vor. Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Klage im August 2026 ab: Die Darstellung der deutschen Behörden sei nicht offensichtlich falsch oder widersprüchlich, und die Schweizer Behörden dürften sich grundsätzlich auf die Angaben des ersuchenden Staates verlassen.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er stellte die grundsätzliche Frage, wie weit das sogenannte Vertrauensprinzip im internationalen Steueraustausch reiche – also ob die Schweiz den deutschen Angaben auch dann glauben dürfe, wenn konkrete Beweise dagegen sprächen. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Es hielt fest, diese Rechtsfrage sei bereits geklärt: Die Schweizer Behörden müssen nur dann zusätzliche Erklärungen vom ersuchenden Staat verlangen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit oder Relevanz des Ersuchens bestehen. Ob das im konkreten Fall zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls und keine grundsätzliche Rechtsfrage.
Da das Bundesgericht die Eingabe nicht behandelte, muss der Betroffene die Gerichtskosten von 5000 Franken selbst tragen. Die Kontodaten der drei Stiftungen werden damit an die deutschen Steuerbehörden weitergeleitet.