Symbolbild

Stiftung muss Kontodaten an deutsche Steuerbehörden liefern

Deutschland wollte Informationen über eine Schweizer Stiftung, deren Begünstigter in Deutschland steuerpflichtig ist. Die Schweizer Behörden dürfen die Daten weitergeben.

Publikationsdatum: 13. Oktober 2026

Das deutsche Zentrale Verbindungsbüro ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) um Amtshilfe in einem Steuerfall. Im Zentrum steht ein Mann, der in Deutschland einer Steuerprüfung unterzogen wird und dort als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gilt, weil er mindestens eine ständige Wohnstätte in Deutschland hat. Er ist Präsident des Stiftungsrats einer Schweizer Stiftung und zu 100 Prozent deren Begünstigter. Die deutschen Behörden wollten Informationen über die Konten dieser Stiftung, um seine Kapitaleinkünfte steuerlich beurteilen zu können.

Die ESTV entschied, der deutschen Behörde Amtshilfe zu leisten und die entsprechenden Informationen für den Zeitraum von 2011 bis 2024 zu übermitteln. Die Stiftung wehrte sich dagegen und zog den Fall zunächst vor das Bundesverwaltungsgericht, das ihre Klage abwies. Das Gericht hielt fest, die ESTV habe sich zu Recht auf die Sachverhaltsdarstellung der deutschen Behörde stützen dürfen, und die verlangten Informationen seien für die Steuerprüfung voraussichtlich relevant.

Daraufhin gelangte die Stiftung ans Bundesgericht. Sie argumentierte, es sei grundsätzlich zu klären, wie weit das sogenannte Vertrauensprinzip im internationalen Steueramtshilferecht reiche – also die Regel, dass die Schweiz den Angaben eines ausländischen Staats grundsätzlich vertraut. Konkret wollte die Stiftung wissen, ob die Schweizer Behörden auch dann auf die Angaben des ersuchenden Staats vertrauen dürfen, wenn konkrete Beweise gegen eine zentrale Behauptung sprechen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Es befand, die aufgeworfene Rechtsfrage sei bereits durch frühere Urteile geklärt: Die ESTV muss vom ersuchenden Staat nur dann zusätzliche Erklärungen verlangen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit oder an der Relevanz der verlangten Informationen bestehen. Ob solche Zweifel vorliegen, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Eine grundsätzliche Rechtsfrage, die eine Beurteilung durch das Bundesgericht erfordert hätte, lag damit nicht vor. Die Stiftung muss die Gerichtskosten von 5'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 2C_582/2026

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