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Beschuldigter muss trotz Befangenheit der Staatsanwältin in Haft bleiben

Ein Beschuldigter wollte nach der Ablösung einer befangenen Staatsanwältin aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Die Richter lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 13. Oktober 2026

Einem Mann wird vorgeworfen, gemeinsam mit unbekannten Komplizen zwei hochbetagte Männer – einen 91-Jährigen und einen 82-Jährigen – systematisch betrogen zu haben. Die Täter gaben sich als Mitarbeiter nicht existierender Firmen aus und boten ihren Opfern Malerarbeiten und Renovationsleistungen zu überhöhten Preisen an. Anschliessend erfanden sie weitere Vorwände, um immer mehr Geld zu verlangen. Insgesamt sollen die Opfer mindestens 294'000 Franken verloren haben. Der Beschuldigte wurde Anfang Januar 2026 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft.

Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass die zuständige Genfer Staatsanwältin befangen war. Das Bundesgericht hiess einen entsprechenden Antrag des Beschuldigten gut und ordnete ihre Ablösung an. An ihre Stelle trat ein ausserordentlicher Staatsanwalt aus dem Kanton Waadt. Dieser annullierte daraufhin einzelne Verfahrenshandlungen, die unter der befangenen Staatsanwältin vorgenommen worden waren – nicht jedoch alle. Der Beschuldigte verlangte, sämtliche Beweise und Verfahrenshandlungen für unverwertbar zu erklären und sofort freigelassen zu werden.

Die Genfer Strafkammer wies dieses Begehren ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid nun. Es hielt fest, dass es nicht Aufgabe des Haftrichters ist, abschliessend über die Verwertbarkeit von Beweisen zu urteilen – das ist Sache des Sachrichters im späteren Verfahren. Zudem seien Verfahrenshandlungen einer befangenen Person nicht automatisch nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Solange die Frage der Verwertbarkeit noch in einem separaten Verfahren hängig sei, dürften die vorhandenen Beweise vorläufig berücksichtigt werden, sofern sie nicht offensichtlich unverwertbar seien. Das sei hier nicht der Fall.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass gegen den Beschuldigten nach wie vor hinreichende Verdachtsmomente bestehen und weiterhin Flucht-, Kollusions- sowie Wiederholungsgefahr vorliegen. Die Haft bleibt daher aufrechterhalten. Der Beschuldigte erhielt für das Verfahren vor Bundesgericht unentgeltliche Rechtspflege, da er die Kosten nicht selbst tragen kann.

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Urteilsnummer: 7B_1006/2026

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