Das Bezirksgericht Zürich hatte im Juni 2026 über eine GmbH den Konkurs eröffnet – wegen einer ausstehenden Forderung von knapp 1'700 Franken. Die Firma wehrte sich dagegen vor dem Zürcher Obergericht. Dieses stellte zwar fest, dass die Vorladung zur Konkursverhandlung nicht korrekt zugestellt worden war. Da die GmbH den geschuldeten Betrag samt Kosten inzwischen hinterlegt hatte, hob das Obergericht den Konkurs auf. Es auferlegte der Firma jedoch eine Gebühr von 200 Franken, weil sie durch ihre Zahlungssäumnis das Verfahren selbst ausgelöst hatte.
Mit dieser Lösung gab sich die GmbH nicht zufrieden und gelangte ans Bundesgericht. Ihre Eingabe enthielt jedoch keine konkreten und umsetzbaren Anträge. Das einzig Greifbare war die Aufforderung, das Obergericht wegen seines «diffusen Urteils» zu rügen und zur Überarbeitung anzuhalten. Darüber hinaus forderte die Firma unter anderem eine Entschädigung von 210'000 Franken für angebliche Umtriebe, Schmerzensgeld sowie eine Bankgarantie von mindestens 3,7 Millionen Franken zur Sicherung von Kunstsammlungen – Forderungen, die mit dem eigentlichen Streitgegenstand nichts zu tun hatten.
Da die Eingabe weder klare Anträge noch eine nachvollziehbare Begründung enthielt, trat das Bundesgericht gar nicht erst auf die Beschwerde ein. Zudem wies es das Gesuch der GmbH um Befreiung von den Gerichtskosten ab. Zum einen steht juristischen Personen dieses Recht grundsätzlich nicht zu. Zum anderen war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos, was eine solche Befreiung ohnehin ausgeschlossen hätte.
Die GmbH muss nun die Gerichtskosten von 1'000 Franken tragen. Der Fall zeigt, dass eine Beschwerde vor Bundesgericht inhaltlich klar begründet sein muss – pauschale Vorwürfe und sachfremde Forderungen reichen nicht aus, um gehört zu werden.