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Unternehmer bleibt trotz getilgter Schuld im Konkurs

Ein Zürcher Unternehmer konnte seine Zahlungsfähigkeit nicht belegen. Der Konkurs bleibt deshalb bestehen.

Publikationsdatum: 14. Oktober 2026

Ein Zürcher Unternehmer, der ein Einzelunternehmen im Bereich Verkauf und Marketing betreibt, wurde im März 2026 wegen einer Schuld von knapp 1'680 Franken gegenüber dem Kanton Zürich in Konkurs erklärt. Die ausstehende Forderung beglich er zwar rasch, doch das allein genügte nicht, um den Konkurs rückgängig zu machen. Denn nach Schweizer Recht muss ein Schuldner in einem solchen Fall zusätzlich nachweisen, dass er grundsätzlich zahlungsfähig ist – also in der Lage, seine laufenden und offenen Schulden zu begleichen.

Genau daran scheiterte der Unternehmer. Sein Betreibungsregisterauszug wies für die letzten fünf Jahre insgesamt 54 Einträge auf, davon 20 Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung mit einem Gesamtbetrag von über 680'000 Franken. Insgesamt beliefen sich die offenen Forderungen auf rund 983'000 Franken. Der Unternehmer versuchte, seine Zahlungsfähigkeit mit verschiedenen Unterlagen zu belegen: Er verwies auf Umsätze einer von ihm geführten Aktiengesellschaft, auf mündlich vereinbarte Ratenzahlungen mit Steuerbehörden sowie auf einen Covid-19-Kredit, dessen Rückzahlungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Das Obergericht Zürich liess diese Argumente jedoch nicht gelten – teils weil Belege fehlten, teils weil Eingaben zu spät erfolgten.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass das Obergericht keinen übermässig strengen Massstab angelegt habe. Zwar müsse ein Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nur glaubhaft machen und nicht lückenlos beweisen – doch dazu brauche es konkrete Unterlagen wie Kontoauszüge, Steuererklärungen oder Nachweise über verfügbare Mittel. All das fehlte weitgehend. Auch der Einwand, die Erträge der Aktiengesellschaft kämen ihm wirtschaftlich zugute, überzeugte die Richter nicht: Dass trotz dieser Einnahmen seit Monaten erhebliche Schulden offen blieben, spreche eher gegen als für seine Zahlungsfähigkeit.

Der Unternehmer hatte zudem argumentiert, es sei unverhältnismässig, wegen einer Schuld von weniger als 1'700 Franken einen Konkurs aufrechtzuerhalten. Das Bundesgericht wies auch diesen Einwand zurück: Das Gesetz lasse keinen Ermessensspielraum, wenn die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht werde. Der Konkurs bleibt damit bestehen, und der Unternehmer muss die Gerichtskosten von 2'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 5A_470/2026

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