Seit April 1978 beging ein Mann zahlreiche Sexualstraftaten und wurde dafür mehrfach verurteilt. Seit August 2016 befindet er sich in der Verwahrung – einer Sicherheitsmassnahme für besonders gefährliche Straftäter, die über die eigentliche Strafe hinausgeht. Im April 2025 stellte sein Anwalt beim zuständigen Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern mehrere Anträge, unter anderem den Antrag auf Erstellung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst lehnte diesen Antrag im Mai 2025 ab.
Der Verwahrte zog den Entscheid ans Kantonsgericht Luzern weiter. Dieses trat auf seine Beschwerde jedoch gar nicht erst ein, weil es der Auffassung war, der Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes sei lediglich ein Zwischenentscheid – also keine abschliessende Entscheidung –, der keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirke. Der Verwahrte könne seinen Antrag auf ein neues Gutachten jederzeit im Rahmen der jährlich stattfindenden Überprüfung seiner bedingten Entlassung erneut stellen.
Dagegen gelangte der Verwahrte ans Bundesgericht. Er argumentierte, die Haltung der Vorinstanz laufe darauf hinaus, dass die Verweigerung eines Gutachtens praktisch nie selbständig überprüft werden könne. Die Bundesrichter liessen dieses Argument nicht gelten. Sie bestätigten, dass es einem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz entspricht, Zwischenentscheide nur dann selbständig anzufechten, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Da der Verwahrte seinen Antrag auf ein Gutachten jährlich erneut stellen kann, fehlt es an einem solchen Nachteil. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs – der Verwahrte hatte gerügt, medizinische Unterlagen seien ihm nicht vollständig offengelegt worden – verneinten die Richter.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Zudem lehnte es das Gesuch des Verwahrten um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Erfolgsaussichten ab. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken hat er selbst zu tragen.