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Pferdebesitzerin scheitert: Notverkauf ihrer sechs Pferde war rechtmässig

Einem Betreibungsamt verkaufte sechs gepfändete Pferde notfallmässig. Die Richter bestätigten: Die hohen Unterhaltskosten rechtfertigten den raschen Verkauf.

Publikationsdatum: 14. Oktober 2026

Eine Frau stand bei mehreren Gläubigern in der Schuld. Da sie weder pfändbares Vermögen noch Einkommen hatte, pfändete das zuständige Betreibungsamt über ein Hilfsbetreibungsamt im Kanton Solothurn ihre sechs Pferde, die auf einem Hof untergebracht waren. Der Schätzwert der Tiere betrug rund 3'000 Franken. Weil die täglichen Unterhaltskosten für alle sechs Pferde zusammen mindestens 210 Franken betrugen – also rund 6'000 Franken pro Monat –, ordnete das Betreibungsamt einen sogenannten Notverkauf an. Am 30. März 2026 wurden die Tiere im Beisein von Polizei, einer Tierärztin und weiteren Personen für 4'000 Franken freihändig verkauft.

Die Pferdebesitzerin wehrte sich gegen Pfändung und Verkauf. Sie argumentierte unter anderem, die Pferde seien als Heimtiere nicht pfändbar gewesen, und verlangte die Herausgabe der Tiere sowie Einsicht in den Kaufvertrag. Die kantonale Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies ihre Beschwerde ab. Daraufhin zog sie den Fall ans Bundesgericht weiter. Während des Verfahrens teilte sie mit, dass drei der sechs Pferde – darunter ihre langjährige Stute – inzwischen gestorben seien.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Es hielt fest, dass die hohen Unterhaltskosten im Verhältnis zum geringen Wert der Tiere den Notverkauf klar rechtfertigten – unabhängig vom Gesundheitszustand der Pferde. Die Frage, ob die Pferde als Heimtiere hätten von der Pfändung ausgenommen werden müssen, fiel nicht in die Zuständigkeit der bernischen Aufsichtsbehörde, sondern in jene der solothurnischen – wo die Frau ebenfalls Beschwerde erhoben hatte. Für die bereits verstorbenen Tiere entfiel das Rechtsschutzinteresse ohnehin.

Da die Pferde bereits verkauft waren und ein Herausgabeantrag in der Beschwerde ans Bundesgericht fehlte, blieb der Frau letztlich nur der gesperrte Verkaufserlös von 4'000 Franken. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.

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Urteilsnummer: 5A_667/2026

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