Symbolbild

Arbeiter erhält keine Entschädigung für Schulter- und Rückenleiden

Ein Arbeiter forderte von der Unfallversicherung Leistungen für seine Schulter- und Rückenbeschwerden. Die Richter lehnten dies ab, weil mehrere Faktoren für die Erkrankung verantwortlich sind.

Publikationsdatum: 14. Oktober 2026

Ein 1961 geborener Mann arbeitete von 1994 bis 2012 in einem Landwirtschaftsbetrieb, wo er schwere Säcke von zunächst 50, später 25 Kilogramm schleppen musste. Ab 1996 klagte er über Schmerzen in beiden Schultern und Ellbogen. Im Jahr 2009 wurde seine rechte Schulter operiert, seither war er vollständig arbeitsunfähig. Er beantragte bei der Suva, seinen Gesundheitsschaden als Berufskrankheit anzuerkennen und die Kosten zu übernehmen.

Die Suva anerkannte die Erkrankung der Ellbogen als Berufskrankheit, jedoch nur bis August 2009. Für die Schulter- und Rückenbeschwerden verweigerte sie die Leistungen. Ein Gutachter stellte zwar einen Zusammenhang zwischen der körperlich schweren Arbeit und den Beschwerden fest, kam aber zum Schluss, dass die Arbeit nicht die klar überwiegende Ursache sei. Mehrere andere Faktoren hätten ebenfalls eine Rolle gespielt: Der Arbeiter hatte bereits vor seiner Tätigkeit körperlich anspruchsvolle Jobs ausgeübt, er litt an einer anatomischen Besonderheit am Schultergelenk, und es hatte sich schon früh eine altersbedingte Arthrose der Halswirbelsäule entwickelt. Hinzu kam, dass er trotz Schmerzen weitergearbeitet hatte und angemessene Behandlungen zu spät eingeleitet worden waren.

Das Freiburger Kantonsgericht wies die Klage des Arbeiters ab. Dieser zog den Fall ans Bundesgericht weiter und machte geltend, die kantonalen Richter hätten die Beweise falsch gewürdigt. Mehrere Ärzte hätten bestätigt, dass seine Beschwerden auf die schwere körperliche Arbeit zurückzuführen seien. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Für eine Anerkennung als Berufskrankheit nach der sogenannten Generalklausel muss die berufliche Tätigkeit zu mindestens 75 Prozent für die Erkrankung verantwortlich sein. Dieses hohe Beweismass war nach Ansicht der Richter nicht erfüllt.

Die Richter hielten fest, dass zwar ein Zusammenhang zwischen der Arbeit und den Beschwerden bestehe, dieser aber nicht als klar überwiegend gelten könne. Die ärztlichen Berichte, auf die sich der Arbeiter stützte, setzten sich nicht ausreichend mit den vom Gutachter identifizierten Begleitfaktoren auseinander. Der Umstand, dass die Arbeit eine wichtige Rolle gespielt oder die Schmerzen verstärkt habe, genüge nicht, um die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufskrankheit zu erfüllen. Das Bundesgericht wies die Klage ab und auferlegte dem Arbeiter die Verfahrenskosten von 800 Franken.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_48/2026

Zurück zur Hauptseite