Ein 1951 geborener Deutscher reiste im November 2020 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, um hier als Selbständiger tätig zu sein. Er gründete eine Gesellschaft, konnte aber in den folgenden Jahren nie nachweisen, dass er damit tatsächlich Einkommen erwirtschaftete. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau widerrief deshalb im Mai 2025 seine Bewilligung. Weder das kantonale Departement noch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gaben ihm anschliessend recht.
Der Mann zog den Fall weiter und argumentierte, der ausgebliebene wirtschaftliche Erfolg sei auf den Ukraine-Russland-Krieg, die Coronapandemie und einen säumigen Geschäftspartner zurückzuführen. Ausserdem verwies er auf seine Krebserkrankung und machte geltend, eine Rückkehr nach Deutschland sei wegen seines Gesundheitszustands unzumutbar. Zudem sei Deutschland wegen seiner Beteiligung am Ukraine-Konflikt faktisch im Krieg – eine Rückkehr sei ihm deshalb nicht zuzumuten.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es stellte fest, dass die Begründung den formalen Anforderungen nicht genügte: Der Mann hatte nicht konkret aufgezeigt, welche Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Auch die nachgereichte ärztliche Stellungnahme vom August 2026 konnte nicht berücksichtigt werden, weil sie nach dem angefochtenen Entscheid entstanden war und damit als neues Beweismittel im Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig ist. Das Gericht hielt zudem fest, dass seine Krebserkrankung in Deutschland gleichwertig behandelt werden könne wie in der Schweiz.
Der Mann muss die Schweiz nun verlassen. Da er Ergänzungsleistungen bezieht, fiel auch eine Aufenthaltsbewilligung für nicht erwerbstätige Personen ausser Betracht – diese setzt voraus, dass die betroffene Person für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen kann. Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zu seinen Lasten.