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Pferdebesitzer erhält gepfändete Fohlen nicht zurück

Das Betreibungsamt pfändete fünf Pferde und verkaufte sie rasch. Der Lebenspartner der Schuldnerin, der die Fohlen als sein Eigentum beanspruchte, blitzt vor Gericht ab.

Publikationsdatum: 14. Oktober 2026

Das Betreibungsamt Region Solothurn pfändete im März 2026 fünf Pferde einer Schuldnerin. Kurz darauf gebar eines der Tiere ein Fohlen. Noch im selben Monat ordnete das zuständige Betreibungsamt einen sogenannten Notverkauf an – eine beschleunigte Verwertung, die bei lebenden Tieren oder verderblichen Gütern möglich ist. Die Pferde wurden am 30. März 2026 freihändig verkauft.

Der Lebenspartner der Schuldnerin wehrte sich gegen dieses Vorgehen. Er machte geltend, die drei Fohlen gehörten ihm und seien deshalb zu Unrecht gepfändet und verkauft worden. Er verlangte die Herausgabe der Tiere, hilfsweise Schadenersatz sowie die Auszahlung des Verkaufserlöses. Die kantonale Aufsichtsbehörde für Betreibungssachen wies seine Klage jedoch ab, soweit sie überhaupt darauf eintrat.

Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass kein ausreichendes rechtliches Interesse mehr bestand, den Fall weiterzuverfolgen. Die Fohlen waren bereits verkauft und befanden sich im Eigentum einer neuen Besitzerin – eine Rückgabe war damit ausgeschlossen. Den einzigen verbleibenden Anknüpfungspunkt bildete der noch nicht verteilte Verkaufserlös. Doch dafür steht dem Mann ein anderes rechtliches Verfahren offen: Er kann seinen Anspruch auf den Erlös anmelden, solange dieser noch nicht ausbezahlt worden ist.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb gar nicht erst ein. Ausnahmsweise verzichtete es jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten. Der Mann geht damit leer aus – zumindest in diesem Verfahren. Ob er über den Umweg des Erlösverfahrens noch zu einer Entschädigung gelangt, bleibt offen.

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Urteilsnummer: 5A_662/2026

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