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Kläger scheitert mit Beschwerde nach Streit im Treppenhaus

Ein Mann wurde in einem Gebäude geschubst, am Fuss getreten und beleidigt. Seine Strafklage blieb erfolglos – er muss 800 Franken Gerichtskosten zahlen.

Publikationsdatum: 14. Oktober 2026

Am 2. März 2025 kam es in einem Gebäude zu einem Streit: Ein Mann wurde von einer anderen Person geschubst, damit er nicht in den Lift einsteigen konnte, am Fuss getreten und beleidigt. Daraufhin erstattete er Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft Lausanne trat auf die Anzeige jedoch nicht ein – sie sah keinen hinreichenden Grund, ein Strafverfahren einzuleiten.

Der Mann zog diesen Entscheid zunächst vor das Kantonsgericht Waadt, das seine Beschwerde im Mai 2026 abwies. Anschliessend gelangte er ans Bundesgericht. Dort scheiterte er jedoch bereits an einer formalen Hürde: Um als Privatperson gegen einen Entscheid der Staatsanwaltschaft ans Bundesgericht zu gelangen, muss man darlegen, dass man im Falle einer Verurteilung des Täters auch Zivilansprüche – also etwa Schadenersatz oder Genugtuung – geltend machen könnte.

Genau das unterliess der Kläger. Er äusserte sich in seiner Eingabe ausschliesslich zur Sache selbst und erklärte mit keinem Wort, welche zivilrechtlichen Forderungen er gegen die beschuldigte Person stellen würde. Angesichts der Art und Schwere der geschilderten Vorfälle liessen sich solche Ansprüche auch nicht ohne Weiteres aus der Natur der Vorwürfe ableiten. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein.

Auch der Versuch des Mannes, eine Verletzung seiner Verfahrensrechte zu rügen – etwa eine ungenügende Untersuchung oder eine Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit –, blieb erfolglos. Das Gericht stellte fest, dass diese Rügen inhaltlich nicht von der Hauptsache trennbar waren und daher ebenfalls nicht gehört werden konnten. Der Kläger muss nun Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_657/2026

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