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Sohn bleibt vom Erbe seiner Mutter ausgeschlossen

Ein Sohn wurde rechtskräftig für erbunwürdig erklärt und erhält kein Erbe seiner Mutter. Die obersten Richter bestätigten, dass sein Einspruch gegen den Erbschein nicht behandelt werden kann.

Publikationsdatum: 14. Oktober 2026

Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2018 versuchte ein Sohn, seinen Anspruch auf das Erbe durchzusetzen. Ein kantonales Gericht hatte ihn jedoch bereits im Januar 2023 rechtskräftig für erbunwürdig erklärt. Das bedeutet: Er verliert seinen Erbanspruch, weil er sich gegenüber der Verstorbenen schwerwiegend fehlverhalten hat. Als einzige rechtmässige Erbin wurde stattdessen seine Schwester anerkannt.

Im April 2026 stellte die Friedensrichterin des Bezirks Lausanne einen Erbschein aus, der allein die Schwester als Erbin aufführte. Der Sohn wurde darüber informiert, dass er im Erbschein nicht erscheint. Er legte dagegen Einspruch ein und argumentierte unter anderem, er sei der Sohn der Verstorbenen und von ihr als Alleinerbe eingesetzt worden. Zudem bestritt er die Zuständigkeit der Lausanner Behörde und behauptete, die Niederlande seien für die Abwicklung der Erbschaft zuständig.

Das Waadtländer Kantonsgericht trat auf seinen Einspruch nicht ein: Alle relevanten Fragen – wer erbberechtigt ist und wo die Verstorbene zuletzt gewohnt hat – seien bereits im Urteil von 2023 abschliessend geklärt worden. Der Sohn habe daher kein schutzwürdiges Interesse daran, den Erbschein anzufechten. Ausserdem habe er seinen Einspruch ungenügend begründet.

Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Der Sohn habe sich in seiner Eingabe nicht mit den eigentlichen Gründen auseinandergesetzt, weshalb sein Einspruch nicht behandelt worden war. Stattdessen habe er erneut inhaltliche Argumente vorgebracht, die am Kern der Sache vorbeigingen. Das Gericht trat deshalb auf seine Eingabe nicht ein und auferlegte ihm Verfahrenskosten von 500 Franken. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da seine Anträge von vornherein aussichtslos gewesen seien.

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Urteilsnummer: 5A_668/2026

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