Gegen einen im Jahr 2008 geborenen Jugendlichen führte der Jugendstaatsanwalt des Kantons Tessin ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie der Darstellung von Gewaltdarstellungen. Im Februar 2026 ordnete der Jugendstaatsanwalt eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten an und ernannte dafür eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Der Jugendliche wehrte sich dagegen und verlangte, dass keine Begutachtung stattfinden solle – oder zumindest, dass er vorher angehört werde und die benannte Gutachterin abgelehnt werden könne.
Das Tessiner Appellationsgericht wies die Beschwerde des Jugendlichen im Juni 2026 ab und bestätigte die Ernennung der Gutachterin. Daraufhin gelangte der Jugendliche ans Bundesgericht und beantragte, die Begutachtung zu verhindern oder zumindest die Gutachterin auszuwechseln. Gleichzeitig stellte er beim Jugendstaatsanwalt einen Antrag auf Ablehnung der ernannten Gutachterin.
Im August 2026 teilte der Jugendstaatsanwalt mit, dass er sich dem Ablehnungsantrag nicht widersetze. Er kündigte zudem an, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesgericht eine neue, auf Erwachsene spezialisierte Gutachterin oder einen neuen Gutachter zu ernennen und den Jugendlichen dabei vorgängig anzuhören. Damit entfiel der Grund für das laufende Verfahren vor dem Bundesgericht: Da die ursprüngliche Gutachterin ohnehin nicht mehr tätig werden würde, gab es nichts mehr zu entscheiden.
Das Bundesgericht schrieb das Verfahren deshalb als gegenstandslos geworden ab. Da nicht klar war, wie das Verfahren sonst ausgegangen wäre, und die Gegenstandslosigkeit auf eine Entscheidung der Behörde zurückzuführen war, werden dem Jugendlichen keine Kosten auferlegt. Stattdessen muss der Kanton Tessin den Anwälten des Jugendlichen eine Entschädigung von 2000 Franken bezahlen.