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Rentner muss zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurückzahlen

Ein Mann hatte über 43'000 Franken Ergänzungsleistungen erhalten, die er zurückzahlen muss. Sein Antrag auf Erlass der Rückforderung scheiterte nun auch vor dem Bundesgericht.

Publikationsdatum: 14. Oktober 2026

Ein Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV hatte von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen Leistungen in der Höhe von über 43'000 Franken zurückgefordert bekommen. Er beantragte, auf diese Rückforderung zu verzichten – also einen sogenannten Erlass. Dieser wird gewährt, wenn jemand die Leistungen gutgläubig bezogen hat und die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten würde.

Die kantonale Behörde lehnte den Erlass bereits Ende 2025 ab. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte diesen Entscheid im August 2026. Es kam zum Schluss, dass der Betroffene die Ergänzungsleistungen nicht in gutem Glauben bezogen hatte. Da diese erste Voraussetzung für einen Erlass nicht erfüllt war, musste die zweite – ob die Rückzahlung eine grosse Härte darstellt – gar nicht mehr geprüft werden.

Der Betroffene zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er behauptete, die Leistungen weder absichtlich noch fahrlässig zu Unrecht bezogen zu haben. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein, weil sie den formalen Anforderungen nicht genügte: Wer vor Bundesgericht klagt, muss konkret darlegen, welche Rechtsverletzungen die Vorinstanz begangen haben soll. Eine blosse Behauptung, der Entscheid sei falsch, reicht dafür nicht aus.

Das Verfahren blieb für den Betroffenen immerhin kostenfrei: Das Bundesgericht verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. An der Pflicht zur Rückzahlung der über 43'000 Franken ändert dies jedoch nichts.

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Urteilsnummer: 8C_615/2026

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