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Klage gegen Beistandschaft kommt nicht vor Gericht

Ein Mann wollte eine Entscheidung der Friedensrichterbehörde im Kanton Freiburg anfechten. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein, weil er die Begründung der Vorinstanz nicht angefochten hatte.

Publikationsdatum: 14. Oktober 2026

Im Kanton Freiburg war gegen einen Mann eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft angeordnet worden. Er wandte sich dagegen und schrieb im März 2026 an den zuständigen Friedensrichter. Dieser antwortete ihm mit einem Brief – doch dieser Brief galt rechtlich nicht als anfechtbare Verfügung.

Der Mann zog daraufhin vor das kantonale Gericht, das für den Schutz von Kindern und Erwachsenen zuständig ist. Dieses trat auf seine Eingabe nicht ein, weil der Brief des Friedensrichters keine Entscheidung war, gegen die man offiziell vorgehen kann. Mit anderen Worten: Es gab schlicht nichts Anfechtbares.

Dagegen wandte sich der Mann im August 2026 ans Bundesgericht und bat gleichzeitig darum, die versäumte Frist nachträglich wiederherstellen zu lassen. Das Bundesgericht trat jedoch auch auf diese Eingabe nicht ein. Der Grund: Der Mann hatte in seiner Eingabe nicht erklärt, weshalb das kantonale Gericht falsch lag, als es seine Klage für unzulässig erklärte. Wer gegen einen solchen Nichteintretensentscheid vorgeht, muss sich genau mit dieser Frage auseinandersetzen – und nicht mit dem eigentlichen Streitthema. Das hatte der Mann versäumt.

Das Bundesgericht verzichtete ausnahmsweise darauf, Gerichtskosten zu erheben – wohl mit Blick auf die persönliche Situation des Betroffenen.

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Urteilsnummer: 5A_818/2026

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