Am 31. Januar 2024 brachte eine Frau ihren Hund in eine Tierklinik im Kanton Schwyz. Der Hund litt an einer Magendrehung und brach in der Klinik zusammen. Die zuständige Tierärztin erklärte der Besitzerin die Diagnose, erörterte die Behandlungsmöglichkeiten – Einschläferung oder Operation mit ungewissem Ausgang – und schläferte den Hund schliesslich ein. Die Hundehalterin war dabei anwesend.
Rund sechs Wochen später erstattete die Frau Strafanzeige gegen die Tierärztin. Sie warf ihr vor, den Hund gegen ihren Willen getötet und damit eine Sachbeschädigung begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft Schwyz stellte das Verfahren jedoch ein: Nach ihrer Einschätzung hatte die Hundehalterin der Einschläferung zugestimmt, weshalb kein strafbares Verhalten vorlag. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte diese Entscheidung.
Die Frau zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Sie machte geltend, sie habe nie gültig eingewilligt, da die Tierärztin die Euthanasie als alternativlos dargestellt habe und sie sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Zudem habe die Tierärztin keine kantonale Berufsausübungsbewilligung gehabt. Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es hielt fest, dass die Hundehalterin laut den Akten erst nach einem längeren Gespräch und ausführlicher Beratung zugestimmt hatte. Angesichts der Notfallsituation sei es der Tierärztin nicht vorzuwerfen, dass sie keine Bedenkzeit eingeräumt habe. Zur fehlenden Bewilligung stellte das Gericht fest, dass das Schwyzer Gesundheitsgesetz Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsieht – etwa für Fachpersonen, die unter Aufsicht einer bewilligten Person arbeiten.
Das Bundesgericht bestätigte die Einstellung des Strafverfahrens vollumfänglich. Die Hundehalterin muss die Gerichtskosten von 3000 Franken selbst tragen.