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Mutter scheitert mit Klage im Namen ihres Sohnes vor Gericht

Eine Mutter erstattete Strafanzeige gegen ihren Ex-Mann wegen Gewalt gegen den gemeinsamen Sohn. Das Bundesgericht bestätigt: Sie hatte kein Recht, im Namen des Kindes zu klagen.

Publikationsdatum: 15. Oktober 2026

Ein Ehepaar aus Genf trennte sich im Februar 2021 nach mehreren Jahren Ehe. Die Mutter erstattete kurz darauf Strafanzeige gegen ihren Ex-Mann wegen häuslicher Gewalt – sowohl gegen sie selbst als auch gegen ihren gemeinsamen, damals noch kleinen Sohn. Konkret warf sie ihm vor, dem Kind im November 2020 mit einem Schuh gegen den Kopf geschlagen und ihm im April 2021 eine heftige Ohrfeige verpasst zu haben, die Spuren hinterliess. Ausserdem soll er Unterhaltszahlungen nicht oder zu spät geleistet haben.

Die Genfer Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren schliesslich ein. Sie anerkannte zwar, dass der Vater das Kind geschlagen hatte, sah darin aber keine strafbare Verletzung der Erziehungspflicht. Leichtere Übergriffe seien zudem verjährt. Die Mutter wehrte sich dagegen vor dem Genfer Kantonsgericht, das ihr teilweise recht gab – allerdings nur in Bezug auf Vorwürfe, die sie selbst betrafen. Soweit sie im Namen ihres Sohnes handeln wollte, trat das Gericht auf ihre Eingabe nicht ein.

Dagegen zog die Mutter ans Bundesgericht. Sie argumentierte, sie habe das Recht, als gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Sohnes aufzutreten und in seinem Namen gegen die Verfahrenseinstellung vorzugehen. Das Bundesgericht wies diese Argumentation jedoch zurück. Entscheidend war, dass die Mutter in ihrer ursprünglichen Strafanzeige und in allen weiteren Eingaben nie ausdrücklich klargestellt hatte, dass sie auch im Namen ihres Sohnes handle. Vor dem Kantonsgericht hatte sie lediglich ihre eigene Stellung als Anzeigeerstatterin geltend gemacht – was für die Vorwürfe betreffend den Sohn nicht ausreicht.

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Kind, das noch nicht urteilsfähig ist, zwingend durch seinen gesetzlichen Vertreter im Verfahren auftreten muss – und dieser muss dies auch klar zum Ausdruck bringen. Da die Mutter dies versäumt hatte, fehlte ihr das Recht, im Namen des Sohnes Beschwerde zu erheben. Das Gericht wies die Klage ab und auferlegte der Mutter die Verfahrenskosten von 1200 Franken sowie eine Entschädigung von 1000 Franken an den Ex-Mann.

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Urteilsnummer: 7B_22/2026

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