Eine Basler Firma liess in den von ihr gemieteten Räumen eines Gebäudes eine Kälteverbundanlage und eine Lüftung einbauen. Mit den Installationsarbeiten beauftragte sie eine Handwerkerfirma, die dafür Rechnungen über insgesamt rund 336'000 Franken stellte. Da die Mieterin knapp 169'000 Franken schuldig blieb und im November 2022 in Konkurs ging, liess die Handwerkerfirma auf dem Grundstück der Hauseigentümerin ein sogenanntes Bauhandwerkerpfandrecht eintragen – ein gesetzliches Sicherungsrecht, das Handwerker und Unternehmer schützt, wenn sie für ihre Leistungen nicht bezahlt werden.
Die Hauseigentümerin wehrte sich vor Gericht gegen die definitive Eintragung dieses Pfandrechts. Sie bestritt unter anderem, dass die Arbeiten ausreichend belegt und vollständig ausgeführt worden seien, und zweifelte daran, dass die Eintragungsfrist eingehalten wurde. Ausserdem machte sie geltend, sie habe den Bauarbeiten nie ausdrücklich zugestimmt, was für ein solches Pfandrecht gegenüber einer Mieterin als Auftraggeberin erforderlich ist. Das Zivilgericht und das Appellationsgericht Basel-Stadt wiesen ihre Einwände ab.
Vor Bundesgericht hatte die Hauseigentümerin ebenfalls keinen Erfolg. Die Richter hielten fest, dass die Handwerkerfirma ihre Leistungen mit Werkverträgen, Nachtragsofferten, Stundenlisten und einer umfangreichen Korrespondenz ausreichend belegt hatte. Die Vollendung der Arbeiten bis mindestens Juli 2021 sei nachgewiesen, womit auch die viermonatige Eintragungsfrist eingehalten worden sei. Zur Frage der Zustimmung stellten die Richter fest, dass die Hauseigentümerin die Baupläne im Baubewilligungsverfahren mitunterzeichnet hatte und von den Umbauarbeiten wusste – das reicht nach Schweizer Recht für eine stillschweigende Zustimmung aus.
Die Hauseigentümerin muss nun die Gerichtskosten von 6'000 Franken tragen und der Handwerkerfirma zudem eine Entschädigung von 500 Franken zahlen. Das Pfandrecht bleibt im Grundbuch eingetragen.