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Schuldner muss Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt akzeptieren

Ein Schuldner wollte einen Zahlungsbefehl anfechten, der ihm auf dem Betreibungsamt übergeben wurde. Die Richter bestätigten, dass diese Zustellung rechtmässig war.

Publikationsdatum: 15. Oktober 2026

Der Kanton Bern betrieb einen Mann wegen einer offenen Forderung. Als dieser am 9. März 2026 persönlich auf dem Betreibungsamt erschien, um Akteneinsicht zu nehmen, wurde ihm dort der Zahlungsbefehl übergeben. Der Schuldner widersprach der Forderung sofort – doch gleichzeitig wehrte er sich gegen die Art der Zustellung und verlangte, den Zahlungsbefehl für ungültig zu erklären.

Der Schuldner argumentierte, ein Zahlungsbefehl dürfe nur in der Wohnung oder am Arbeitsort zugestellt werden. Zudem machte er geltend, ein Zahlungsbefehl befinde sich bereits beim Polizeiinspektorat der Stadt Bern, weshalb das Betreibungsamt gar nicht hätte handeln dürfen. Das Berner Obergericht wies seine Klage ab – worauf er den Fall ans Bundesgericht weiterzog.

Die Bundesrichter bestätigten die Einschätzung der Vorinstanz. Die gesetzliche Aufzählung möglicher Zustellungsorte ist nicht abschliessend; entscheidend ist, dass der Zahlungsbefehl dem Schuldner tatsächlich übergeben wird. Eine Zustellung auf dem Betreibungsamt ist daher ohne Weiteres zulässig. Zudem hielt das Gericht fest, dass selbst eine fehlerhafte Zustellung keine Konsequenzen hat, wenn der Schuldner den Zahlungsbefehl nachweislich erhalten hat und seine Rechte gewahrt sind – was hier der Fall war, da er fristgerecht Widerspruch erhoben hatte.

Das Gericht wies die Klage des Schuldners vollumfänglich ab. Sein Antrag, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, wurde ebenfalls abgelehnt: Die Richter befanden, seine Klage sei von Anfang an aussichtslos gewesen. Der Schuldner muss die Gerichtskosten von 1'000 Franken selbst bezahlen.

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Urteilsnummer: 5A_287/2026

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