Eine Frau liegt mit ihrer Unfallversicherung, der Hotela Versicherungen AG, im Streit über Leistungen nach einem Unfall. Vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern verlangte sie nicht nur die Aufhebung eines Entscheids der Versicherung und weitere medizinische Abklärungen, sondern auch, dass die Versicherung sofort und vorläufig Leistungen erbringt. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag auf eine sofortige vorläufige Massnahme ab. Auch ein Gesuch um kostenlose Rechtsvertretung wies es zurück – unter anderem, weil das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohnehin kostenlos ist.
Die Frau zog daraufhin ans Bundesgericht und verlangte dort ebenfalls eine kostenlose Rechtsvertretung sowie vorläufige Massnahmen. Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Bei Streitigkeiten, die nur vorläufige Massnahmen betreffen, gelten vor Bundesgericht besonders strenge Anforderungen an die Begründung. Die Frau hätte konkret darlegen müssen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt wurden und welchen dauerhaften rechtlichen Nachteil sie durch den Entscheid erleidet.
Diesen Anforderungen genügte ihre Eingabe nicht. Sie berief sich zwar pauschal auf verschiedene Verfassungsbestimmungen, ohne jedoch zu erklären, inwiefern diese tatsächlich verletzt worden seien. Zudem stellte das Bundesgericht klar, dass die Vorinstanz das Gesuch um kostenlose Rechtsvertretung nicht mit dem Hinweis auf eine bestehende Rechtsschutzversicherung abgelehnt hatte – wie die Frau behauptete. Das kantonale Gericht hatte lediglich allgemein festgehalten, dass eine solche Versicherung grundsätzlich ausschliessend wirken würde.
Das Gesuch um kostenlose Rechtsvertretung auch vor Bundesgericht wurde abgewiesen, da die Eingabe als aussichtslos galt. Ausnahmsweise wurden der Frau dennoch keine Gerichtskosten auferlegt. Das Bundesgericht warnte sie jedoch ausdrücklich, dass sie bei künftigen ähnlichen Eingaben nicht mehr mit dieser Ausnahme rechnen dürfe.