Der Kanton Neuenburg hatte gegen einen Schuldner eine Betreibung über 101'778.55 Franken eingeleitet – offenbar ausstehende Unterhaltsbeiträge, die der Kanton vorgestreckt hatte. Das Bezirksgericht Winterthur erlaubte im April 2026 die provisorische Vollstreckung dieses Betrags. Der Schuldner wehrte sich dagegen vor dem Zürcher Obergericht, das seine Eingabe im Juli 2026 als offensichtlich unbegründet abwies.
Daraufhin wandte sich der Schuldner ans Bundesgericht. Er reichte seine Eingabe auf Französisch ein und stellte mehrere Anträge: Er wollte, dass das Verfahren auf Französisch geführt wird, beantragte einen Aufschub der Vollstreckung sowie die Anonymisierung seiner Daten. Ausserdem ersuchte er darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein, weil sie die Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllte: Eine solche Eingabe muss klar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch ist – das fehlte hier. Auch der Antrag auf Anonymisierung wurde abgelehnt: Der Schuldner hatte lediglich vage auf eine Gefährdung seiner Sicherheit hingewiesen, ohne dies konkret zu belegen. Das Gericht hielt fest, dass das Urteil ohnehin keine Angaben über den Inhalt seiner Vorbringen enthält.
Den Antrag auf Kostenbefreiung lehnte das Bundesgericht ebenfalls ab, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Schuldner muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen. Die Gegenseite erhält keine Entschädigung, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren keinen Aufwand hatte.