Ein Mann wollte für ein laufendes Schlichtungsverfahren in Zürich keine Gerichtskosten bezahlen müssen und stellte deshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also das Recht, das Verfahren ohne eigene Kosten führen zu dürfen. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich lehnte dieses Gesuch im Juni 2026 ab.
Der Mann wandte sich daraufhin ans Zürcher Obergericht, das jedoch gar nicht auf seine Eingabe eintrat – also den Fall inhaltlich gar nicht prüfte. Das Obergericht begründete dies damit, dass die formellen Voraussetzungen für eine Behandlung nicht erfüllt waren.
In der Folge gelangte der Mann ans Bundesgericht und wollte dort den Entscheid des Obergerichts anfechten. Auch dort blieb er ohne Erfolg: Seine Eingabe erfüllte die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Konkret fehlte eine ausreichende Begründung, wie sie das Gesetz zwingend vorschreibt. Zudem versuchte er gleichzeitig, auch das ursprüngliche Urteil des Bezirksgerichts anzufechten – was vor Bundesgericht nicht direkt möglich ist, da zunächst das Obergericht als nächste Instanz zuständig gewesen wäre.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb nicht ein und wies auch das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – diesmal für das bundesgerichtliche Verfahren selbst – ab. Da der Mann keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe, sei eine kostenlose Prozessführung nicht gerechtfertigt. Er muss nun Gerichtskosten von 800 Franken bezahlen.