Ein Autofahrer wollte einen Beschluss des Zürcher Obergerichts anfechten, der im Zusammenhang mit einer Forderung des kantonalen Strassenverkehrsamts ergangen war. Er reichte Ende Juni 2026 eine Eingabe ein und wurde daraufhin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten – eine übliche Voraussetzung, damit ein Gericht überhaupt auf eine Eingabe eintreten kann.
Da der Autofahrer den Vorschuss nicht fristgerecht bezahlte, erhielt er eine zweite, letzte Frist bis zum 7. September 2026. In seiner Antwort bedankte er sich zwar für die Nachfrist, zweifelte aber an der Legitimation des Gerichts und machte zahlreiche andere Ausführungen – ohne den Betrag zu überweisen.
Weil der Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist ausblieb, trat das Gericht auf die Eingabe nicht ein. Zusätzlich hielt es fest, dass die Eingabe ohnehin keine ausreichende Begründung enthalten habe und das Verhalten des Autofahrers als querulatorisch – also als mutwillig und rechtsmissbräuchlich – einzustufen sei.
Der Autofahrer muss nun Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich erhält keine gesonderte Entschädigung, da ihm durch das Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.