Ein Mann hatte bei der IV-Stelle des Kantons Zürich eine Invalidenrente beantragt. Die Behörde lehnte das Gesuch im November 2024 ab – gestützt auf ein zweiteiliges Gutachten, das sowohl orthopädische als auch psychiatrische Aspekte untersuchte. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Mann trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Dabei stellten sie fest, dass seine Schilderungen widersprüchlich waren und sich eine psychische Störung mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit medizinisch nicht schlüssig belegen liess – auch wenn sein behandelnder Psychiater dies anders einschätzte.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte im Juni 2026 diese Einschätzung. Es hielt fest, dass die Diskrepanzen in den Aussagen des Mannes und die Inkonsistenzen im Gutachten gegen eine anerkannte psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sprächen. Auch die Behandlung eines Prostatakarzinoms im Oktober 2024 habe allenfalls zu einer kurzfristigen Einschränkung geführt, nicht aber zu einem dauerhaften Rentenanspruch.
Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dort scheiterte er jedoch bereits an formalen Anforderungen: Er legte nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht das Recht verletzt oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Stattdessen schilderte er den Verlauf seiner Erkrankung lediglich aus seiner eigenen Perspektive, ohne auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Insbesondere äusserte er sich nicht dazu, weshalb die Beurteilung der sprachlichen Verständigung während der psychiatrischen Untersuchung fehlerhaft gewesen sein soll.
Da die Eingabe die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Begründung nicht erfüllte, trat das Bundesgericht auf die Sache gar nicht erst ein. Das Gesuch des Mannes um Befreiung von den Verfahrenskosten wurde abgewiesen, weil sein Weiterzug von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde in diesem Fall dennoch ausnahmsweise verzichtet.