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Beschuldigter bleibt in Untersuchungshaft, weil sein Anwalt zu spät reagierte

Ein Beschuldigter wollte seine Untersuchungshaft anfechten. Sein Anwalt verpasste die Frist – der Beschuldigte bleibt in Haft.

Publikationsdatum: 15. Oktober 2026

Ein Mann aus dem Kanton Waadt befand sich in Untersuchungshaft. Nachdem ein waadtländisches Gericht seine Haft im Juli 2026 bestätigt hatte, zog er den Fall weiter. Die kantonale Beschwerdeinstanz wies sein Anliegen am 4. August 2026 ab. Dagegen wollte er ans Bundesgericht gelangen.

Sein Anwalt holte das Urteil am 6. August 2026 ab. Damit begann die 30-tägige Frist zu laufen, innerhalb derer eine Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden muss. Bei Untersuchungshaft gilt diese Frist ohne Ausnahme – auch während der Sommergerichtsferien, die üblicherweise vom 15. Juli bis 15. August dauern. Diese Ferienunterbrechung gilt bei Haftfragen ausdrücklich nicht, weil Verfahren in solchen Fällen besonders rasch behandelt werden müssen.

Der Anwalt berücksichtigte die Gerichtsferien trotzdem und reichte die Beschwerde erst am 14. September 2026 ein. Damit verpasste er die Frist um eine Woche: Diese war bereits am 7. September 2026 abgelaufen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb gar nicht erst ein. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat – wurde abgelehnt, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Der Beschuldigte muss die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen. Seine Untersuchungshaft bleibt vorerst bestehen.

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Urteilsnummer: 7B_1193/2026

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