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Mieter scheitert mit ungenügend begründeter Klage gegen Schwyzer Gericht

Ein Mieter warf einem Schwyzer Gericht Befangenheit und Verschleppung vor. Seine Eingabe war jedoch zu wenig begründet – er muss 800 Franken Gerichtskosten tragen.

Publikationsdatum: 15. Oktober 2026

Ein Mieter aus dem Kanton Schwyz war mit einem Verfahren vor dem Kantonsgericht Schwyz unzufrieden. Das Gericht hatte das laufende Rechtsmittelverfahren im Juni 2026 vorübergehend sistiert – also auf Eis gelegt. Im August 2026 teilte das Kantonsgericht dem Mann zudem mit, dass sein Antrag auf Ausstand eines Richters – also das Verlangen, dass ein Richter wegen möglicher Befangenheit aus dem Verfahren ausscheidet – nicht im Rahmen des laufenden Verfahrens behandelt werden könne.

Der Mieter wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Er warf dem Vizepräsidenten des Kantonsgerichts Befangenheit sowie Verschleppung und Verweigerung des Rechts vor. Zur Untermauerung seiner Vorwürfe berief er sich auf verschiedene Gesetzesartikel, unter anderem aus der Bundesverfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Zivilprozessordnung.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Der Mieter hatte seine Vorwürfe zwar benannt, aber nicht ausreichend begründet. Es reicht nicht, bloss Gesetzesartikel aufzuzählen – wer vor Bundesgericht klagt, muss konkret darlegen, inwiefern diese verletzt worden sein sollen. Diesen Anforderungen genügte die Eingabe offensichtlich nicht. Auch der Antrag des Mannes, die Frist zur Begründung seiner Eingabe zu verlängern, wurde abgelehnt, da solche Fristen vor Bundesgericht grundsätzlich nicht erstreckt werden können.

Da die Eingabe von Anfang an als aussichtslos galt, wurde dem Mieter auch keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Er muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 4A_461/2026

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