Ein Mann wurde im März 2025 vom Genfer Korrektionsgericht wegen verschiedener Delikte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Er legte dagegen Berufung ein und beantragte gleichzeitig, dass ihm sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand – also auf Kosten des Staates – zugeteilt werde. Die zuständige Richterin der Genfer Berufungskammer lehnte diesen Antrag im Januar 2026 ab.
Als Begründung führte die Richterin an, dem Verurteilten seien kurz zuvor 250'000 Franken zurückerstattet worden, die er 2017 als Sicherheitsleistung hinterlegt hatte. Diese Summe stehe ihm nun zur Verfügung, um seinen Anwalt zu bezahlen. Was die Richterin dabei übersah: Bereits bei der Hinterlegung dieser Summe hatte die betreffende Person erklärt, das Geld sei kein Geschenk – sie wolle es zurück. Die finanzielle Situation des Verurteilten wurde damit nicht wirklich geprüft.
Genau das räumte die Berufungskammer später selbst ein: Sie habe den massgeblichen Verhandlungsbericht vom Juni 2017 bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt und damit einen Fehler begangen. Die Kammer bot an, ihre Entscheidung zu überdenken, doch der Verurteilte lehnte dies ab. In der Zwischenzeit wurde sein Anwalt im Juli 2026 dennoch als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt – allerdings ohne rückwirkende Wirkung.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Verurteilten gut und hob die ursprüngliche Ablehnung auf. Es hielt fest, dass die Berufungskammer die finanzielle Bedürftigkeit des Mannes hätte prüfen müssen, bevor sie seinen Antrag abwies. Da dies nicht Aufgabe des Bundesgerichts selbst ist, wird die Sache zur erneuten Beurteilung an die Genfer Berufungskammer zurückgewiesen. Der Kanton Genf muss dem Verurteilten zudem 3'000 Franken für seine Anwaltskosten im bundesgerichtlichen Verfahren erstatten.