Im Zentrum des Falls steht eine Restaurantbesitzerin aus dem Kanton Jura, deren Ehemann das Restaurant führt. Zwei ehemalige Angestellte des Betriebs wurden von der Staatsanwaltschaft angezeigt – unter anderem wegen Diebstahls und Drohungen. Die Angestellten erhoben ihrerseits Gegenanzeigen: einer von ihnen beschuldigte die Restaurantbesitzerin unter anderem der Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft stellte schliesslich alle Verfahren ein, darunter auch jenes gegen die Restaurantbesitzerin. Für das eingestellte Verfahren sprach sie ihr und ihrem Ehemann gemeinsam eine Entschädigung von 2'200 Franken zu.
Die Restaurantbesitzerin und ihr Ehemann wehrten sich gegen diese Verfügung. Sie verlangten unter anderem eine höhere Entschädigung – die Frau beanspruchte für sich allein 5'400 Franken für die Anwaltskosten, die ihr während des Verfahrens entstanden waren. Die kantonale Beschwerdeinstanz liess die Eingabe des Ehemanns gelten und hob die Einstellung des Verfahrens gegen die früheren Angestellten teilweise auf. Den Einwand der Restaurantbesitzerin hingegen wies sie als unzulässig ab: Sie habe kein schutzwürdiges Interesse, weil sie im eingestellten Verfahren freigesprochen worden sei.
Genau diese Begründung hielten die Bundesrichter für falsch. Sie stellten klar, dass eine Person, gegen die ein Strafverfahren eingestellt wird, sehr wohl das Recht hat, gegen die Höhe der ihr zugesprochenen Entschädigung vorzugehen. Die kantonale Instanz hatte zudem übersehen, dass die Restaurantbesitzerin in ihrer Eingabe ausdrücklich und detailliert eine eigene Entschädigung von 5'400 Franken beantragt hatte – gestützt auf 20 Arbeitsstunden ihres Anwalts zu einem Stundenansatz von 270 Franken.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob den kantonalen Entscheid in diesem Punkt auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an die kantonale Instanz zurück. Diese muss nun über die Entschädigungsforderung der Restaurantbesitzerin befinden. Die Gerichtskosten werden nicht erhoben; der Kanton Jura hat der Restaurantbesitzerin zudem eine Parteientschädigung von 1'500 Franken zu bezahlen.