Ein Mann hatte sich gegen mehrere Zahlungsbefehle gewehrt, die das Betreibungsamt Bern-Mittelland auf Begehren des Kantons Bern ausgestellt hatte. Der Kanton Bern – vertreten durch sein Obergericht, die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und die kantonale Steuerverwaltung – hatte die Betreibungen eingeleitet. Der Mann focht die Zahlungsbefehle zunächst bei der kantonalen Aufsichtsbehörde an, die seine Eingabe im April 2026 abwies. Daraufhin wandte er sich ans Bundesgericht.
Noch bevor das Bundesgericht entscheiden konnte, informierte das Berner Obergericht die Lausanner Richter im September 2026 darüber, dass der Beschwerdeführer verstorben war. Grundsätzlich ruht ein Verfahren, wenn eine beteiligte Partei stirbt. Das Bundesgericht verzichtete jedoch auf eine Unterbrechung des Verfahrens, weil die Eingabe des Verstorbenen ohnehin keine ausreichende Begründung enthielt und das Verfahren damit spruchreif war.
Inhaltlich hatte der Mann unter anderem geltend gemacht, dass die elektronische Einreichung von Betreibungsbegehren unzulässig sei und dass im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Zahlungsbefehle generell keine Rechtsgültigkeit hätten. Beide Argumente hatte er bereits in früheren Verfahren vorgebracht und war dabei stets gescheitert. Das Bundesgericht hatte die Zulässigkeit des elektronischen Betreibungsbegehrens bereits 2024 bestätigt. Auch der Einwand, der Kanton Bern könne nicht als Gläubiger auftreten, weil er sich durch verschiedene Behörden vertreten lasse, war schon mehrfach zurückgewiesen worden.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, weil sie den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügte: Wer vor Bundesgericht eine Rechtsverletzung geltend macht, muss konkret und gezielt darlegen, welche Rechtsregel die Vorinstanz verletzt haben soll – pauschale Kritik reicht dafür nicht aus. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichteten die Richter angesichts der besonderen Umstände ausnahmsweise.