Am 31. Juli 2026 wurde ein Mann von der Polizei transportiert. Während einer Fahrtunterbrechung griff er im Fahrzeug nach der Dienstwaffe eines Beamten und löste einen Schuss aus – mitten im engen Polizeiauto, während er mit zwei Polizisten rang. Der Mann stand zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und befand sich in einem Zustand starker Erregung. Er selbst gab an, er habe «nur Lärm machen» wollen – was die Richter jedoch nicht als Entlastung werteten, sondern im Gegenteil als Beleg dafür, dass er das Risiko, jemanden zu treffen, bewusst in Kauf genommen hatte.
Das zuständige Haftgericht des Berner Jura-Seelandes ordnete Anfang August 2026 eine dreimonatige Untersuchungshaft an. Der Beschuldigte wehrte sich dagegen und verlangte seine sofortige Freilassung, allenfalls unter Auflagen wie Hausarrest, regelmässige Drogentests oder eine ambulante Behandlung. Das Berner Obergericht wies seinen Einwand ab – und das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid nun.
Die Bundesrichter sehen schwerwiegende Verdachtsmomente für die Gefährdung des Lebens anderer sowie für den Versuch eines Tötungsdelikts. Besonders ins Gewicht fällt die Rückfallgefahr: Der Beschuldigte leidet seit Jahren an einer Depression, hat seine Medikamente Ende 2025 eigenmächtig abgesetzt und trotz einer früheren Krise durch Kokainkonsum – die einen Spitalaufenthalt erfordert hatte – erneut Drogen genommen. Zudem ist er schiesssportlich aktiv, besitzt Waffen und könnte sich auf dem Schwarzmarkt weitere beschaffen.
Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen überzeugten das Gericht nicht. Drogentests erfassen nur, was bereits konsumiert wurde – sie verhindern keinen Rückfall. Hausarrest und Meldepflichten bieten keine ausreichende Sicherheit, solange unklar ist, wie stabil der psychische Zustand des Mannes tatsächlich ist. Das Gericht betonte, dass eine psychiatrische Begutachtung noch aussteht und deren Ergebnisse abgewartet werden müssen, bevor über mildere Massnahmen entschieden werden kann. Die Untersuchungshaft bleibt deshalb vorerst bestehen.