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Uhrenkomponentenfirma muss Mitarbeiter nach fristloser Kündigung entschädigen

Ein Genfer Unternehmen entliess einen Mitarbeiter fristlos wegen Golddiebstahls – ohne ihn zuvor anzuhören. Richter bestätigen: Die Kündigung war nicht gerechtfertigt.

Publikationsdatum: 16. Oktober 2026

Ein Genfer Unternehmen, das Komponenten für die Uhren- und Schmuckindustrie herstellt, entliess im Juli 2021 einen seiner Mitarbeiter fristlos. Der Vorwurf: Diebstahl von rund 60 Gramm Goldspänen, die in Säckchen in einem Schrank des Betriebs aufbewahrt worden waren. Die Firma stützte sich dabei auf Videoüberwachungsbilder, die zeigten, wie der Angestellte sich kurz vor dem Verschwinden der Säckchen in der Nähe des Schranks aufgehalten hatte. Noch bevor der Mitarbeiter von seiner Entlassung erfuhr, informierte das Unternehmen die Belegschaft über den Vorfall – und der Betroffene erfuhr von seiner Kündigung schliesslich durch eine Nachricht eines Kollegen.

Das Genfer Strafgericht stellte den Mitarbeiter später frei. Bereits zuvor hatte die Staatsanwaltschaft zweimal gezögert, ein Verfahren weiterzuführen, da die Beweise nicht ausreichten. Trotzdem beharrte das Unternehmen auf seiner Darstellung und zog den Fall bis vor das Bundesgericht.

Die Richter bestätigten jedoch die Entscheidung der Vorinstanz: Eine fristlose Kündigung auf Verdacht hin ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber zuvor alle zumutbaren Abklärungen vornimmt. Das Unternehmen hatte den Mitarbeiter weder befragt noch ihm die Möglichkeit gegeben, sich zu den Videoaufnahmen zu äussern – obwohl er selbst nach seiner Polizeibefragung den Wunsch geäussert hatte, mit seinem Vorgesetzten zu sprechen. Auch hatte die Firma nicht überprüft, ob die Metalldetektorkontrolle am fraglichen Abend einen Befund ergeben hatte – was nicht der Fall gewesen war.

Das Unternehmen muss dem Mitarbeiter nun den Lohn für die reguläre Kündigungsfrist bis Ende September 2021 nachzahlen, die nicht bezogenen Ferientage entschädigen sowie eine Entschädigung von 10'000 Franken für die ungerechtfertigte fristlose Kündigung leisten. Zudem muss es das Arbeitszeugnis anpassen: Der Hinweis auf einen Vertrauensbruch ist darin zu streichen.

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Urteilsnummer: 4A_524/2025

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